Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und vom Bundesministerium des Innern vorgelegte Integrationsgesetz wurde am 01. August 2016 in Kraft gesetzt. Das Gesetz soll durch Integrationsketten den Zusammenhalt in der Gesellschaft stärken und den Flüchtlingen Perspektiven für einen Neustart in Deutschland eröffnen.
Fördern und Fordern
Das Gesetz steht unter dem Motto „Fördern und fordern“. Einer der Kernpfeiler der Förderung ist die Integration auf dem Arbeitsmarkt. Dazu wird ein neues Arbeitsmarktprogramm , namens „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ ins Leben gerufen, um 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge zu schaffen. Zum einen sollen so Flüchtlinge bereits vor Abschluss ihres Asylverfahrens niederschwellig an den deutschen Arbeitsmarkt herangeführt werden und Einblicke in das berufliche und gesellschaftliche Leben in Deutschland erhalten. Zum anderen entstehen so sinnvolle Beschäftigungen in und außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen.
Schnellere Integration auf dem Arbeitsmarkt
Desweiteren soll eine schnellere Integration auf dem deutschen Arbeitsmarkt durch eine gezieltere Förderung der Berufsausbildung von bestimmten Ausländerinnen und Ausländern ermöglicht werden. Dazu werden ausbildungsbegleitende Hilfen, die assistierte Ausbildung und berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt. Die Vorrangprüfung soll für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt und damit auch die Tätigkeit in Leiharbeit ermöglicht werden. Der Aufenthaltsstatus von geduldeten Auszubildenden in schulischer und betrieblicher Ausbildung wird so geregelt, dass eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung gelten wird. Bei anschließender ausbildungsadäquater Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt.
Bestehende Angebote für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive werden erweitert
Die bestehenden Angebote für Asylsuchende mit guter Bleibeperspektive sollen erweitert, transparenter und effizienter werden. In den Integrationskursen soll die Wertevermittlung von 60 auf 100 Unterrichtseinheiten aufgestockt werden. Zudem sollen die Wartezeiten bis zum Zustandekommen eines Integrationskurses von 3 Monaten auf 6 Wochen verkürzt werden und die Kursträger werden verpflichtet, ihr Kursangebot und freie Kursplätze zu veröffentlichen.
Aktive eigene Mithilfe zur Integration verpflichtend
Die Mitarbeit von Flüchtlingen bei angebotenen Integrationsmaßnahmen (FIM) soll in Zukunft sichergestellt und eingefordert werden. Dazu wird gesetzlich geregelt, dass die Teilnahme an FIM und an Integrationskursen verpflichtend ist. Wird diese Pflicht nicht eingehalten, führt dies zu einer Leistungsabsenkung im Asylbewerberleistungsgesetz.