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Neue B-DKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sowie für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Am 01.06.2016 hat die Bundesagentur für Arbeit die neuen BDKS-Listen veröffentlicht. Diese ab sofort gültigen Listen für Maßnahmen im Rechtskreis § 81 SGB III (FBW) wie auch für den Rechtkreis § 45 SGB III (AVGS) sind ab sofort sowohl im Downloadbereich der CERTQUA-Website wie auch auf den Seiten der BA zu finden. Zudem stehen aktuelle Informationen zu den Monatsmeldelisten zur B-DKS-Ermittlung für Maßnahmen und Maßnahmenbausteine der beruflichen Weiterbildung (FbW) zur Verfügung.

Alle jetzt eingereichten Gesamtlisten unterliegen den neuen Kostensätzen – für alle bis einschließlich 31.05.2016 eingegangenen Gesamtlisten gilt noch die BDKS-Liste aus dem Vorjahr.

Erste Einschätzung zu den neuen Bundesdurchschnittskostensatzlisten 2016

I.  Rechtskreis § 81 SGB III
Zusammenfassend kann man feststellen, dass bei den Maßnahmen aus dem Rechtskreis § 81 SGB III für etliche Berufsgattungen der B-DKS erhöht worden ist.
Zudem sind für 7 Berufsgattungen Bundesdurchschnittskostensätze ermittelt worden, diese wurden neu in die Liste aufgenommen:

  • 24422 = Schweiß-, Verbindungstechnik (Fachkraft);
  • 32162 = Industriekletterer (Fachkraft);
  • 3***3/4 = Bau, Architektur, Vermessung, Gebäudetechnik (Spezialist/Experte);
  • 41*** = Mathematik-, Biologie-, Physikberufe (Helfer/Fachkraft/Spezialist/Experte);
  • 42**3/4 = Geologie-, Geografie-, Umweltschutzberufe(Spezialist/Experte);
  • 00000_HSA = Erwerb des Hauptschulabschlusses (HSA);
  • 00000_1Hilfe = Erste Hilfe Lehrgang.


Bei den Führerscheinlehrgängen „D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 ˃ 2 Jahre“ und „D/DE in einem Ausbildungsgang mit Vorbesitz C1 ˂ 2 Jahre“ ist der Schwellenwert weggefallen und es wurde ein B-DKS errechnet.

Der Bildungsgang „Vorbereitung auf eine Umschulung (00000_VU)“ kann weiterhin zum Schwellenwert von 6,00 € beantragt werden. Hierzu wird es jedoch in Kürze weitere Informationen der Agentur für Arbeit geben.


II. Rechtskreis § 45 SGB III
Bei den Maßnahmen  für den Rechtskreis § 45 § SGB III sind einige Bundesdurchschnittssätze angehoben worden und einige B-DKS gefallen. Besonders auffällig sind hier die Kürzungen in Zielsetzung 4 (§ 45  Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“. Da sich der B-DKS aus den Kostensätzen der im letzten Jahr zugelassenen Maßnahmen errechnet, ist davon auszugehen, dass im Vorjahr hier die Träger zu wesentlich günstigeren Kostensätzen - als der B-DKS 2015 es ermöglichte - beantragt haben.