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Neuerungen zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gem. § 45 SGB III und in Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung gem. § 81 SGB III

Ab dem 01. Juli 2016 tritt die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft.

Hier heißt es im § 1 DeuFöV:
„Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das BAMF private und öffentliche Träger zu.“

Was bedeutet das für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 81 SGB III:

  • Maßnahmen §81 SGB III (berufliche Weiterbildung): Sowohl die allgemeine wie auch die allgemeine berufsbezogene Deutschsprachförderung waren auch schon in der Vergangenheit nach § 180 SGB III von der Zulassung ausgeschlossen. Zulassung- und förderfähig bleiben weiterhin Maßnahmen, die zum geringeren Teil eine berufsfachliche Deutschsprachförderung zum Inhalt haben (z. B. Berufliche Qualifizierung für Bäckergehilfen mit berufsfachlicher Sprachvermittlung für Migranten). Diese Maßnahmen werden weiterhin mit der Berufskennziffer des jeweiligen Bildungsziels beantragt. Diese gilt auch für die Zulassung von Maßnahmenbausteinen/Modulen.
  • Maßnahmen §45 SGB III (Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt): Auch hier war die Vermittlung von allgemeinen Deutschkenntnissen von der Zulassung ausgeschlossen. Zugelassen und gefördert wurden jedoch Maßnahmen, die eine berufsbezogene Deutschsprachförderung zum Inhalt hatten.  Auch wenn der §45 SGB III nichts Konkretes über die Zulassungsfähigkeit von berufsbezogener Deutschförderung aussagt, so werden Maßnahmen dieser Art ab dem 1. Juli 2016 vom BAMF administriert und von der Agentur für Arbeit/den Jobcentern möglichweise nicht mehr gefördert.


Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass aktuell (noch) nicht geklärt ist, inwiefern auch bereits zugelassene Maßnahmen nach § 45 SGB III mit berufsbezogener Deutschsprachförderung von der Agentur für Arbeit in Zukunft ggf. nicht mehr gefördert werden.

Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie auf der CERTQUA-Website im Downloadbereich.

 

Häufig gestellte Fragen:

1.Können auch nach dem 01.07.2016 weiterhin Maßnahmen bzw. Maßnahmemodule mit Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachvermittlung über die FKS zugelassen werden?
Die Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung von den Regelungen der DeuFÖV bleiben unberührt. Hieraus folgt, dass auch ab 01.07.2016 die FKS weiterhin Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung mit berufsbezogenem Deutschanteil zulassen können.


2.Erfolgt die Zulassung berufsspezifischer Fachkenntnisse und berufsbezogener Deutsch-Sprachkenntnisse separat durch unterschiedliche Institutionen?
Das Gesetz sieht eine getrennte Zulassung der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (AZAV -> FKS) und der Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (BAMF) vor, welche dann nach § 16 DeuFÖV miteinander kombiniert werden können (siehe auch die Ziffern 1. und 2.).


3.Wie verhält es sich bei dem Umstand, dass Teilnehmende aus der aktiven Arbeitsförderung SGB III und gemäß § 45a des Aufenthaltsgesetzes an einem Kurs teilnehmen? Ist dann eine Zulassung von FKS und BAMF notwendig?
Da die Kombination der Module nach §§ 12 und 13 DeuFöV mit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung möglich ist, können sowohl Teilnehmer aus dem Rechtskreis der aktiven Arbeitsförderung als auch Teilnehmer aus dem Rechtskreis § 45a des Aufenthaltsgesetzes (mit entsprechenden Sprachkenntnissen) an einem Kurs teilnehmen, der nach AZAV zugelassen wurde.  

(Stand: Juni 2016)