Ab dem 01. Juli 2016 tritt die Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung – DeuFöV) des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft.
Hier heißt es im § 1 DeuFöV:
„Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das BAMF private und öffentliche Träger zu.“
Was bedeutet das für die Zulassung von Maßnahmen nach § 45 SGB III und § 81 SGB III:
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass aktuell (noch) nicht geklärt ist, inwiefern auch bereits zugelassene Maßnahmen nach § 45 SGB III mit berufsbezogener Deutschsprachförderung von der Agentur für Arbeit in Zukunft ggf. nicht mehr gefördert werden.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie auf der CERTQUA-Website im Downloadbereich.
Häufig gestellte Fragen:
1.Können auch nach dem 01.07.2016 weiterhin Maßnahmen bzw. Maßnahmemodule mit Vermittlung berufsbezogener Deutschsprachvermittlung über die FKS zugelassen werden?
Die Vermittlung berufsbezogener Deutschkenntnisse in Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung sowie der beruflichen Weiterbildung von den Regelungen der DeuFÖV bleiben unberührt. Hieraus folgt, dass auch ab 01.07.2016 die FKS weiterhin Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung mit berufsbezogenem Deutschanteil zulassen können.
2.Erfolgt die Zulassung berufsspezifischer Fachkenntnisse und berufsbezogener Deutsch-Sprachkenntnisse separat durch unterschiedliche Institutionen?
Das Gesetz sieht eine getrennte Zulassung der Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung (AZAV -> FKS) und der Module der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (BAMF) vor, welche dann nach § 16 DeuFÖV miteinander kombiniert werden können (siehe auch die Ziffern 1. und 2.).
3.Wie verhält es sich bei dem Umstand, dass Teilnehmende aus der aktiven Arbeitsförderung SGB III und gemäß § 45a des Aufenthaltsgesetzes an einem Kurs teilnehmen? Ist dann eine Zulassung von FKS und BAMF notwendig?
Da die Kombination der Module nach §§ 12 und 13 DeuFöV mit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung möglich ist, können sowohl Teilnehmer aus dem Rechtskreis der aktiven Arbeitsförderung als auch Teilnehmer aus dem Rechtskreis § 45a des Aufenthaltsgesetzes (mit entsprechenden Sprachkenntnissen) an einem Kurs teilnehmen, der nach AZAV zugelassen wurde.
(Stand: Juni 2016)