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Geförderte Einstiegskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber durch die Bundesagentur für Arbeit

 

Vor dem Hintergrund der kommenden Herausforderungen bei der arbeitsmarktlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen, bietet die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, Maßnahmen zur Vermittlung von Basiskenntnissen der deutschen Sprache ab dem 24.10.2015 zu fördern. Folgende Voraussetzungen, und Abrechnungsverfahren gelten für die Förderung:


Voraussetzungen:

  • Die Inhalte der Kurse müssen auf die Vermittlung von Basiskenntnissen der deutschen Sprache beschränkt werden.
  • Gefördert werden nur Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BüMA) besitzen und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a Asylgesetz stammen. Zudem muss bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten sein. Förderfähig sind daher zur Zeit Personen die aus folgenden Herkunftsstaaten stammen: Syrien, Eritrea, Irak und Iran. Die Liste kann ergänzt werden, wenn noch weitere unsichere Herkunftsstaaten hinzukommen.
  • Die Kursteilnehmerinnen und die Kursteilnehmer dürfen über keine oder nicht verwertbare Deutschkenntnisse verfügen. Ein Eingangssprachtest ist jedoch nicht erforderlich.
  • Die Gruppengröße soll 25 Teilnehmende nicht überschreiten.
  • Die Förderung ist für jeden Teilnehmenden bis zu 8 Wochen möglich. Die 8 Wochen sind jedoch nicht kalendarisch aneinander gehängt zu betrachten. Es geht um das zeitliche Volumen. Der Teilnehmende kann den Kurs also auch in 3-4 Monaten absolvieren, bis das maximale Zeitvolumen von 320 Unterrichtsstunden aufgebraucht ist.
  • Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Träger eine erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Dies kann beispielweise durch eine Trägerzulassung durch eine Fachkundige Stelle, eine Zulassung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder durch eine Eigenerklärung belegt werden. Eine Ausnahme gilt für Volkshochschulen. Hier wird die Leitungsfähigkeit und Zuverlässigkeit vorausgesetzt. Volkshochschulen bedürfen also keiner gesonderter Genehmigung für die Durchführung von Maßnahmen.
  • Die Akquise der Teilnehmenden und die Gruppenzusammensetzung liegt in alleiniger Verantwortung der Träger.



Abrechnungsverfahren:

  • Erstattet werden die Maßnahmekosten. Dazu gehören die Personal- und Sachkosten, einschließlich der Lehr- und Lernmittel sowie die erforderlichen Fahrkosten der förderfähigen Teilnehmenden.
  • Der Träger muss die Kosten inklusive der Fahrkosten der Teilnehmenden in einem Preis pro Unterrichtsstunde und Teilnehmenden kalkulieren.
  • Die Abrechnung der Maßnahme erfolgt nach Kursende mit dem Operativen Service Arbeitsmarktdienstleistungen der Agentur für Arbeit.


Weitere Informationen zur Förderung von Einstiegskursen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Bei Detailfragen zur genannten Thematik, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.

Sobald wir weitere Informationen von der Bundesagentur der Arbeit erhalten, werden wir diese natürlich zeitnah veröffentlichen.