Änderungen zugelassener Maßnahmen
In der letzten Zeit wurden vermehrt Änderungen zugelassener Maßnahmen beantragt. Bei der Entscheidungsfindung zu deren Zulassungsfähigkeit hat die Fachkundige Stelle folgende Sachverhalte zu beachten:
Die Regelwerke (AZAV, Begründung zur AZAV, Empfehlungen des Beirats) sehen vor, dass Änderungen an Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können der FKS zur Kenntnis zu bringen sind. Nicht geregelt ist die Frage, welche (inhaltlichen, zeitlichen) Änderungen zulassungskonform sind und wann die beabsichtigten Modifikationen so erheblich sind, dass der Charakter der zugelassenen Maßnahme in Bezug auf Inhalte, ergänzbare Module, Dauer, Kostensatz nicht mehr gewahrt ist, das Änderungsbegehren daher abgelehnt werden muss und eine Neuzulassung der Maßnahme oder ggf. Bausteine erforderlich ist.
Mit den Beiratsempfehlungen aus 2015 zur Zulasung von Modulen (Maßnahmebausteinen) wurde klargestellt, dass:
Im FbW-Bereich (§ 81 SGB III) alle neu zugelassenen Bausteine die reguläre Zulassungsdauer wie Maßnahmen haben. Bei gleichzeitiger Beantragung mehrerer Bausteine in einer Gesamtliste kann eine Stichprobenauswahl (Referenzauswahl) erfolgen.
Im Bereich des § 45 SGB III die nachgemeldeten Bausteine in der Zulassungsdauer der Zulassung der Gesamtmaßnahme anzugleichen sind. Sie müssen inhaltlich sinnvoll mit den schon zugelassenen Teilen der Maßnahme und weiteren ggf. nachgemeldeten Bausteinen verknüpfbar sein.
Zu beachten ist hierbei, dass entsprechend der Vorgabe "Maßnahmebausteine (Module) sind wie Maßnahmen zuzulassen", die nachgemeldeten Bausteine der Referenzprüfung zu unterziehen sind.
Für die übrigen Änderungskategorien ist der Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit als maßgeblich anzusehen, wie dies z.B. in Bezug auf die Zuläs-sigkeit von Überschreitungen des BDKS in der AZAV § 3 (4) ausgedrückt ist. Dabei ist insbesondere auch si-cherzustellen, dass der grundsätzliche Charakter der Maßnahme in Hinblick auf Dauer und Inhalt gewahrt bleibt. Abweichungen in der Dauer in Bezug auf die ursprünglich zugelassene Maßnahme von mehr als 50% sind insofern grundsätzlich ausgeschlos-sen, von mehr als 20% bedürfen der sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Die Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gilt auch bei der Hinzufügung von Bausteinen.
Teilnehmer mit „Migrationshintergrund“
Zu Maßnahmen für die Zielgruppen der Flüchtlinge/Asylbewerber wurden bislang seitens der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Maßnahmenka-tegorien gem. § 81 und § 45 SGB III keine neuen Optionen eröffnet . Hier können nur auf der Basis der gültigen Regelungen/Vorgaben Maßnahmen auch oder speziell für die Zielgruppe „Flüchtlinge“, „Asylbewerber“ oder „Asylberechtigte“ konzipiert werden. Dies gilt unter Ausnutzung der bekannten Deutsch-Sprachanteile (weniger als 50% gegenüber den fachlichen/qualifizierenden Inhaltsanteilen).
Kleingruppenregelung und Kostenzustimmung für Maßnahmen der Vermittlung von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen
Im Rahmen des Kostenzustimmungsverfahrens kann künftig neben Gruppenumschulungen auch bei berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen, die den Konstruktionsprinzipen der Bundesagentur für Arbeit (BA) entsprechen, die erforderliche Durchführung als Kleingruppe als Begründung für die BDKS-Überschreitung akzeptiert werden.