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Newsletter August 2013

Unternehmensumstrukturierungen in der Bildungsbranche – Wie Änderungen die Geltung von Träger- und Maßnahmenzulassungen nach AZAV beeinflussen – Teil 1

Von Diplom-Ökonomin Brigitte Batke-Spitzer, M.A./ Rechtsanwältin

Auch in der Bildungsbranche steht das Karussell der Unternehmensumstrukturierungen nicht still. Im Laufe der Entwicklung eines Unternehmens stellt sich immer auch die Frage, ob die bestehende Organisationsform noch zeitgemäß ist und ob sie unternehmens- wie branchenspezifischen Bedürfnissen entspricht. Im Zuge des Unternehmenswachstums kann es erforderlich werden, neue Gesellschafter aufzunehmen und Betriebsteile auszugliedern oder sich insgesamt neu zu positionieren. Haftungsrechtliche Gründe spielen dabei eine wesentliche Rolle wie selbstverständlich auch steuerliche Erwägungen. In der Praxis muss zudem geprüft werden, unter welchen Bedingungen die einmal erlangte Träger- oder Maßnahmenzulassung auf der Grundlage der AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV vom 02.04.2012) im Zuge von Unternehmensumstrukturierungen weiterhin Geltung hat oder auf den neuen Rechtsträger ohne erneute Prüfungen übertragen werden kann.

Der Kreativität der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen sind nahezu keine Grenzen gesetzt, so dass jeweils im Einzelnen geprüft werden muss, ob die Träger-und Maßnahmenzertifizierung den strengen Vorgaben der AZAV entspricht. Die AZAV selbst beschreibt nicht, in welchem Fall einer Umstrukturierung die Träger- oder Maßzulassung beibehalten werden kann. Daher müssen Rückschlüsse aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen gezogen werden.

Im Folgenden stellt die Verfasserin ihre Rechtsmeinung und Lösungsansätze zu diesem in der Praxis recht brisanten, in der Literatur aber wenig behandelten Thema vor.
Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Träger- und Maßnahmenzulassung

1. Definition „Träger“ gemäß § 21 SGB III

Nach § 21 SGB III sind Träger „natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die Maßnahmen zur Arbeitsförderung selbst durchführen oder durchführen lassen“.
Somit können als Träger i.S. d. AZAV grundsätzlich die folgenden Einrichtungen zertifiziert werden:

  • Einzelpersonen, gleich ob sie im Handelsregister als e.K. (eingetragener Kaufmann) oder als Einzelunternehmen gelten,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, also Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, darunter fallen Kammern, VHS etc.
  • Juristische Personen des Privatrechts, u.a.: eingetragene Vereine (e.V.), privatrechtliche Stiftungen, Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), eingetragene Genossenschaften, auch ausländische Gesellschaftsformen, wie Private Limited by Shares (Ltd.)
  • Personengesellschaften, u.a.  GbR/BGB-Gesellschaft),  Personenhandelsgesellschaften, Offene Handelsgesellschaft (OHG), auch als GmbH & Co. OHG oder
  • die Kommanditgesellschaft (KG), auch als GmbH & Co. KG oder Ltd. & Co.KG und die  Partnerschaftsgesellschaft (freie Berufe).


2. Zielsetzung des Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Eine Lösung für  die Frage, welche gesellschafts- und/oder handelsrechtlichen Änderungen in der Unternehmensstruktur Auswirkungen auf die Geltung und die mögliche Übertragbarkeit des Zertifikats gemäß AZAV haben, kann sich aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben.
In der Begründung zum Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen wird dargestellt, dass jeder Träger, der Arbeitsmarktdienstleistungen erbringen will, die Erfüllung qualitativ einheitlicher Mindeststandards in einem Zulassungsverfahren nachweisen soll. Eine Zertifizierung oder Zulassung durch neutrale Stellen ruft höheres Vertrauen hervor als eine Selbsterklärung des Anbieters zur Güte seines Angebots. Zertifizierungen und Zulassungen durch unabhängige Dritte ermöglichen ein neutrales Qualitätstestat. Paralleles Ziel ist, dass die verpflichtende Einführung von Qualitätssicherungssystemen den Trägern der Arbeitsförderung zugleich die Chance bietet, aber auch die Pflicht auferlegt, Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen zu optimieren und dadurch Effizienzrenditen zu erzielen.Somit ergibt  sich aus der teleologischen Auslegung, dass der Bildungsmarkt und damit die Teilnehmer geschützt werden müssen, damit gleichzeitig öffentliche Gelder zweckgerichtet investiert werden können. Das Zertifikat soll Aufschluss und der ersten Beweis für die Seriosität eines bestimmbaren, genau qualifizierten Anbieters bieten.

3. Maßnahmen i.S.d. AZAV

Spätestens ab 01.01.2013 müssen somit nach der AZAV zertifiziert werden:

  • Träger, die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III im Vergabeverfahren anbieten ,
  • Träger der privaten Arbeitsvermittlung nach § 45 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB III, die eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbieten,
  • Träger, die Maßnahmen für Jugendliche der Berufswahl und Berufsausbildung nach §§ 48 bis 81 SGB III durchführen,
  • Träger, die Transfermaßnahmen nach §§ 110, 111 SGB III durchführen
  • Träger, die Reha-Maßnahmen und Maßnahmen in besonderen Reha-Einrichtungen nach dem SGB IX anbieten.


Im Rahmen der Maßnahmenzulassung prüft die fachkundige Stelle das Vorliegen der § 3 AZAV (Maßnahmenzulassung) und § 4 AZAV (Ergänzende Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung) ortsbezogen.

Änderungen, die der Träger der fachkundigen Stelle mitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die Standorte des Trägers, seine Fachbereiche und die Durchführung der Maßnahmen betreffen. Der fachkundigen Stelle obliegt es,  zu prüfen, ob die mitgeteilten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung haben.

4. Rechtsverhältnis zwischen den fachkundigen Stellen und dem Träger

Bei der Zulassung von Trägern und Maßnahmen handeln die fachkundigen Stellen -  wie bisher schon nach der AZWV - in den Formen des Privatrechts als unabhängige Sachverständige. Mit der Akkreditierung der fachkundigen Stellen ist keine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf diese (Beleihung) verbunden (vgl. Gesetzesbegründung zu § 177 Abs. 2 SGB III). Die Aufgabe der Anerkennung fachkundiger Stellen selbst wird hingegen von der Bundesagentur für Arbeit auf die unter staatlicher Aufsicht stehende Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) in der Form übertragen, dass diese die Aufgabe der Kompetenzfeststellung von fachkundigen Stellen und damit die Akkreditierung als einheitliche Aufgabe als Beliehene umfassend wahrnimmt.

Zwischen den Trägern und den Fachkundigen Stellen besteht somit ein ausschließlich privat-, d.h. zivilrechtliches Auftragsverhältnis, wobei die fachkundige Stelle aufgrund ihrer Sachverständigenfunktion und kraft ihrer gesetzlich normierten Position dem Neutralitätsgedanken höchstes Augenmerk schenken muss.

Nach § 2 Abs. 1 AZAV ivm § 178 Nr. 1 SGB III ist ein Träger leistungsfähig und zuverlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen. Die Fähigkeit des
Trägers, die Eingliederung der Teilnehmenden nach § 178 Nr. 2 SGB III zu unterstützen, setzt insbesondere voraus, dass er bei der Durchführung von Maßnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Die fachkundige Stelle muss ferner anhand von spezifischen Angaben beurteilen können, ob die Aus-und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung sowie der Lehr-und Fachkräfte nach § 178 Nr. 3 SGB III eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen. Schließlich muss der Träger ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178 Nr. 4 SGB III vorhalten, dass gewährleistet, dass durch zielgerichtete und systematische Verfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen gewährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Ebenso wird verlangt, dass die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178 Nr.5 SGB III vorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der Maßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben zum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme ausgehändigt wird.

Diese dezidierten Vorgaben der AZAV legen den Schluss nahe, dass eine Trägerzertifizierung demzufolge dann nur weiterhin Geltung beanspruchen, wenn die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Trägers im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen i.w.S. nachweislich gewahrt bleibt.

5. Verlagerung von Maßnahmen auf andere Standorte des Trägers

Im Rahmen der Maßnahmenzulassung erfolgt eine Prüfung grundsätzlich auch ortsbezogen. Gemäß § 5 Abs. 6  AZAV ist dem Zertifikat zur Trägerzulassung eine Anlage der Standorte und der Fachbereiche anzufügen, die sodann auch fortlaufend zu aktualisieren ist. Eine Verlagerung von Maßnahmen auf andere Standorte bedarf daher der Prüfung durch die fachkundige Stelle, denn auch an einem anderen Standort müssen die Voraussetzungen gleichermaßen erfüllt werden. Eine (Selbst-)Erklärung des Trägers genügt den Anforderungen der AZAV daher nicht.

6. Firmenänderung – Änderung der Bezeichnung des Unternehmens

Gesellschaften, die Kaufleute sind, müssen grundsätzlich eine Firma haben, d.h. die Firma ist der Name des Unternehmens, unter dem es seine Geschäfte betreibt. Zur Firmenführung berechtigt und verpflichtet sind demgemäß alle Handelsgesellschaften wie die OHG, KG, GmbH & Co.KG, GmbH, AG, SE, EWIV.

Fall:  Das Bildungsunternehmen „Fortschritt“ GmbH möchte sich fortan als „Lernfortschritt“ GmbH  bezeichnen.
 Derartige Änderungen sind im Handelsregister anzumelden, da sie auch eine Satzungsänderung nach sich ziehen. Die einfache Namensumbenennung hat keine Auswirkungen auf die materielle Trägerzulassung.
Einzelunternehmen müssen grundsätzlich den Namen des Inhabers ausweisen; Zusätze und Verwendung von Logos oder Phantasiebezeichnungen sind möglich und können auch im Zertifikat zusätzlich aufgenommen werden. Im Geschäftsverkehr aber muss grundsätzlich der Vor- und Nachname geführt werden.
Selbstverständlich müssen Namensänderungen auch bei der fachkundigen Stelle entsprechend zeitnah angezeigt werden. Die Zertifikate (Haupt- und Unterzertifikate) müssen und können umgeschrieben werden.
Ändert sich allerdings die Inhaberschaft eines Einzelunternehmens, die sich zwangsläufig in der Namensänderung ausdrückt, muss ein erneuter Antrag auf Trägerzulassung erfolgen. Wenn die bisherigen, bereits geprüften Organisationsstrukturen beibehalten werden können, könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine beschleunigte Begutachtung erfolgen.
Wer hingegen ein bestehendes Handelsgeschäft (GmbH, OHG, KG) erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma fortführen, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers oder Namen von Gesellschaftern enthält (§ 22 Abs. 1 HGB).
Auf den ersten Blick würde somit die fachkundige Stelle in diesem Fall zunächst nicht feststellen können, ob sich die Verhältnisse im Unternehmen geändert haben.
Änderungen im Gesellschafterbestand durch Übernahme/ Veräußerung von Kapitalbeteiligungen sind jedoch im Handelsregister einzutragen (§ 40 GmbHG). Die Geschäftsführer haben deshalb unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen, aus welcher Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der letzteren sowie die Nennbeträge und die laufenden Nummern der von einem jeden derselben übernommenen Geschäftsanteile zu entnehmen sind. Der Auszug aus dem Handelsregister ist der fachkundigen Stelle bei Veränderungen zu übermitteln.
Fortführen der Firma bedeutet allerdings nur unverändertes Fortführen; wenn also neue Tatsachen hinzukommen, wie Veränderung des Geschäftsumfangs, Sitzverlegung oder Wegfall oder Hinzukommen weiterer Geschäftszweige, die entsprechend im Handelsregister einzutragen sind, ist dahingegen eine Änderung des Namens notwendig, weil sonst eine Täuschungsgefahr im Raume stehen könnte.
Die fachkundige Stelle kann dann eine erneute Prüfung verlangen bzw. die Trägerzulassung widerrufen, wenn sich ihr Zweifel an der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufdrängen.

Die Übernahme eines Handelsgeschäfts ist daneben auch auf der Grundlage eines Nießbrauchs oder Pachtvertrags möglich. Hinsichtlich der Firmen-, also Namensfortführung gelten dieselben Grundsätze wie bei Erwerb der Firma (§ 22 Abs. 2 HGB).

Änderungen, die der Träger der fachkundigen Stelle nach § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 177 Absatz 4 SGGB III  mitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die die Standorte des Trägers betreffen. Der Erwerber könnte auch neue Zweigniederlassungen unter die Firma errichten. Unzulässig ist aber, die Zweigniederlassung mit der abgeleiteten Firma als selbstständiges Geschäft ohne die Hauptniederlassung weiter zu veräußern (Firmenvervielfältigung).
Ändert sich durch den Wechsel die Gesellschaftsform selbst, entsteht z.B. bei Ausscheiden eines von zwei OHG-Gesellschaftern ein einzelkaufmännisches Unternehmen, so erhält die bisherige Firma den Gesellschaftsformzusatz e.K. Somit kann die Umschreibung des Zertifikats gemäß der Neueintragung im Handelsregister erfolgen. 

Ein Entzug der Trägerzulassung erfolgt nur dann, wenn sich Tatsachen ergeben, die den Anforderungen des § 2 AZAV entgegenstehen und die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Trägers nicht gewahrt bliebe.
Definitionsgemäß ist eine Zweigniederlassung eine räumlich von der Hauptniederlassung getrennte, selbstständige Abteilung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit im Wesentlichen allen Merkmalen eines selbständigen Unternehmens, jedoch ohne juristische Selbständigkeit. Sie ist im Handelsregister einzutragen. Die Firma einer Zweigniederlassung kann mit dem Firmenkern der Hauptniederlassung identisch sein, mit oder ohne einen die Zweigniederlassung kennzeichnenden Zusatz. Sie kann auch einen eigenen Firmenkern führen, muss dann aber ihre Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung durch einen Zusatz kennzeichnen. Derartige Firmenänderungen beeinflussen nicht die rechtliche und wirtschaftliche Identität des Trägers.
Da die fachkundige Stelle bei der Trägerzulassung nach § 5 AZAV das Vorliegen der Anforderungen § 2 Absätze 1 bis 6 AZAV auch ortsbezogen prüft, was die jeweiligen Standorte des Trägers mit einschließt, ist eine reine Namens-, d.h. Firmenänderung der Zweigstellen in den Unterzertifikaten auf Antrag des Trägers zu ändern.


7. Kooperationen – Joint Ventures

Im Bildungswesen ist es flächendeckend üblich, Kooperationen zu bilden. Joint-Ventures können als sog. contractual oder equity joint kreiert werden. So können sich Bieter- und Arbeitsgemeinschaften (Arge) bilden, die wiederum als Gesellschaften bürgerlichen Rechts qualifiziert werden können. Mit der Zuschlagserteilung wird aus einer Bietergemeinschaft (BietG) eine ARGE; im Regelfall wird der ARGE-Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung des Zuschlags geschlossen. Grundsätzlich muss jedes Mitglied in einer Bietergemeinschaft  über eine eigene Trägerzulassung verfügen. Eine Übertragung im Innenverhältnis ist nicht möglich.
 Eine Trägerzulassung für eine projektbezogene, kurzfristig angelegte Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft) ist jedoch dann möglich, wenn der Unternehmensvertrag den Vorgaben des § 2 AZAV entspricht.

Lesen Sie in der nächsten Ausgabe der CERTQUA News wie sich Änderungen der Unternehmensstruktur auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes auf die Geltung von Träger- und Maßnahmenzulassungen nach AZAV auswirken.