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Flüchtlinge, Migranten und andere Zielgruppen der Arbeitsmarktpolitik

Ein Rückblick auf das Jahr 2016 und ein Ausblick auf 2017-Gastbeitrag von Dietrich Ponath

Dietrich Ponath
 

Im Jahr 2016 sind viele Gesetze in Kraft getreten oder geändert worden, ohne dass es Bildungsträger vor Ort konkret gemerkt haben. Dasselbe gilt für die von der Bundesagentur für Arbeit im Jahre 2015 eingeschlagene Arbeitsmarktpolitik.

Deshalb ein kurzer Überblick:

(1) Das SGB II ist durch das 9. Änderungsgesetz nach jahrelanger Planung zum 1. August 2016 umfassend geändert worden. So ist z. B. der Aufgabenbereich der Jobcenter konkretisiert und erweitert worden. Ferner müssen Arbeitsmarktdienstleistungen zukünftig nicht nur für Neuantragsteller, sondern für alle Personengruppen unverzüglich erbracht werden. Dazu zählt insbesondere der friktionsfreie Übergang der anerkannten Flüchtlinge ins SGB II. Damit diese Aufgaben erledigt werden
können, sind die Jobcenter auch auf die Mitarbeit der Träger angewiesen. Als konsequente Umsetzung der bereits 2015 eingeschlagenen Arbeitsmarktpolitik ist die verbindliche Verzahnung von Sprache (Integrationskurse und berufsbezogene Deutschsprachförderung) und aktiver Arbeitsmarktpolitik zu werten. Nunmehr können und sollen die Jobcenter verbindlich die Teilnahme ihrer Kunden an Sprachmaßnahmen
vorsehen. Dies hat in entsprechenden Eingliederungsvereinbarungen
zu erfolgen. Verbunden ist damit eine mögliche Einschränkung der Wahlfreiheit der Kunden bei der Auswahl des Sprachkursträgers. Dies kann zu gravierenden Umwälzungen in der Trägerlandschaft führen.

Hervorzuheben ist die Verlängerung von AGH-Bewilligungen und die verbesserte Kostenerstattung für Träger. Ähnlich ist die Situation bei einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit im Rahmen einer Arbeitsaufnahme. Zur nachhaltigen Eingliederung in Arbeit können Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik bis zu sechs Monate nach Beschäftigungsaufnahme erbracht werden. Hier ergibt sich ein neues Betätigungsfeld für Träger.
Neu wurde eine längerfristige Projektförderung für schwer zu erreichende junge Menschen ins Gesetz aufgenommen.

(2) In das SGB III wurde der förderfähige FbW-Bereich erweitert. So können sog. Grundkompetenzen (z. B. Deutsch, Mathematik) gefördert werden, um erfolgreich eine Umschulung absolvieren zu können. Dies ist für die Zielgruppe der Flüchtlinge wichtig. Die Besonderheit der neuen Förderung ist, dass die Leistungen nicht nur durch die Ausgabe von Bildungsgutscheinen erbracht werden können, sondern auch nach den
Vorgaben des Vergaberechts auch ausgeschrieben werden können. Erste Ausschreibungen sind bereits erfolgt. Ob sich ein Paradigmenwechsel anbahnt, bleibt abzuwarten.

Ab 1. Januar 2017 sind für die sogenannten ALG I-Aufstocker
die Arbeitsagenturen und nicht mehr die Jobcenter zuständig.
Hier kann sich ein neues Betätigungsfeld für Träger ergeben.

(3) Zum 18. April 2016 ist das neue Vergaberecht in Kraft getreten.
Danach sind insbesondere längere Vertragslaufzeiten bis zu 6 Jahren zulässig und eine deutliche Erhöhung der Teilnahmerzahlen ist leichter möglich. Außerdem können in Zukunft die Bedarfsträger zwischen den einzelnen Vergabearten frei wählen. Vor allem, wenn Ausschreibungen wegen eines nicht wirtschaftlichen Ergebnisses aufgehoben wurden, liegen die ersten Ausschreibungen in Form des Verhandlungsverfahrens
und einer anschließenden freihändigen Vergabe vor. Die Bundesagentur
für Arbeit plant ihr bisheriges Lieferantenmanagement neu aufzustellen. Dies wird unmittelbaren Einfluss auf die Bewertung von Angeboten und damit auf die rechtssichere Vergabeentscheidung haben.

(4) Durch das Integrationsgesetz sind eine Vielzahl von anderen Gesetzen und Verordnungen (z. B. Integrationskursverordnung) geändert worden. Außerdem wurde eine zusätzliche Form von Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge (FIM) eingeführt. Entsprechende Haushaltsmittel wurden vom Bundesamt für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verfügung gestellt. Für sie sind die Arbeitsagenturen zuständig. Die Umsetzung des Programms läuft aber sehr schleppend. Die Vermittlung von Flüchtlingen wurde durch eine Modifizierung der Beschäftigungsverordnung erleichtert.

(5) Die Integrationskursverordnung wurde bezüglich der Dozentenhonorare und der Kostenerstattung für die Träger geändert. Der Zustimmungsvorbehalt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde allerdings nicht aufgehoben. Dies führte in der Praxis zu großen Problemen bei der Umsetzung von einzelnen ausgeschriebenen Maßnahmen (z. B. KompAS). Das BAMF aber auch die Bundesagentur für
Arbeit haben dazu Lösungswege für die Umsetzung aufgezeigt. Es ist geplant, die Integrationskursverordnung zu ändern. Zum 1. Juli 2016 ist die Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) in Kraft getreten. Ihre Umsetzung zeigt sich in der Praxis als schwierig, da die Beteiligten die Abgrenzungen zum Integrationskurs nicht deutlich verinnerlicht haben. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeiten, den berechtigten Personenkreis
und das Abrechnungsverfahren. Da die Jobcenter eine verbindliche
Teilnahme von anerkannten Flüchtlingen sowohl für den Integrationskurs als auch für die berufsbezogene Deutschsprachförderung im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung vorsehen können und sollen, sind weitere Klarstellungen erforderlich.

(6) Für das Jahr 2017 stehen im SGB III-Bereich den Arbeitsagenturen
ausreichende Mittel für ihre aktive Arbeitsmarktpolitik zur Verfügung. Für die Jobcenter sollen die Mittel gegenüber 2016 aufgestockt werden. Hinzukommen Gelder für die Integrationskurse und die Deutschsprachförderung sowie für Sonderprogramme (z. B. FIM). Für 2017 sind bislang keine größeren gesetzlichen Änderungen vorgesehen. Die Träger können deshalb die bestehenden Vorgaben nutzen und haben
eine ausreichende Planungssicherheit.

Autor: Dietrich Ponath, Geschäftsführer der TERTIA GmbH, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Experte im Bereich Sozialrecht, Vergaberecht und Steuerrecht.