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Newsletter Oktober 2012

CERTQUA-Experten berichten aus der Praxis: Häufige Probleme mit § 45-Maßnahmen aus Trägersicht

Mit der Umstellung von der AZWV auf die AZAV haben wir viele Fragen erhalten, die wir Ihnen beantworten möchten:

Wie funktioniert das Referenzauswahlverfahren nach AZAV?
Nach § 5, Abs. 3 AZAV kann das Referenzauswahlverfahren nur für Maßnahmen angewendet werden, deren beantragter Kostensatz innerhalb des Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) liegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Maßnahmen deren Kostensätze über dem BDKS liegen, einzeln geprüft werden müssen.
Da die aktuelle BDKS-Liste nur die Kosten von standardisierten Vergabemaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 46 SGB III a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB  II i.V. m § 46 SGB III a.F. abbildet, sind auch Maßnahmen einzeln zu prüfen, deren Inhalte nicht in der Liste erfasst sind und zu denen es bislang keinen Preis gibt.
Im Ergebnis müssen daher derzeit ca. 80% aller beantragten Maßnahmen aus dem Rechtskreis des § 45 der Einzelprüfung unterzogen werden, was einen enormen Mehraufwand für die Bildungsträger bedeutet.

Lassen sich verschiedene Inhalte von Maßnahmen für die Zulassung miteinander kombinieren?
Die BDKS-Liste für Maßnahmen des §45 SGB III weist sowohl unterschiedliche inhaltliche Zielsetzungen aus, als auch Zielsetzungen, die mit unterschiedlichen Durchschnittskosten versehen sind und deren Inhalte der Träger im Rahmen seiner Konzepterstellung miteinander kombinieren kann. Bei solchen Kombinationen ist es wichtig, die Maßnahme am Ende zu einem einzigen Kostensatz zuzulassen (ein Produkt = ein Preis). Auch in den monatlichen Meldelisten der zugelassenen Maßnahme an die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist die Meldung unterschiedlicher Kostensätze nicht vorgesehen.

Wie lang dürfen die Praktikumszeiten bei einem Arbeitgeber sein?
Gemäß § 45 Abs. 2 dürfen Maßnahmenanteile, die bei oder von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, die Dauer von jeweils sechs Wochen nicht überschreiten.
Es häufen sich nun Anfragen der Bildungsträger, ob …

1. … die Begrifflichkeit „jeweils“ auf einen Arbeitgeber bezogen ist oder grundsätzlich die Maßnahmenanteile gemeint sind.
Ersteres würde bedeuten, dass mehrere Praktika à max. sechs Wochen bei verschiedenen Arbeitgebern beantragt/zugelassen werden könnten.

2. … der fachliche Hinweis der BA zu Maßnahmen bei einem Träger (MAT) aus April 2012 für bestimmte Zielgruppen eine Erweiterung des Praktikums auf 12 Wochen eröffnet bzw. zulässt.
Im Ergebnis müsste dies dazu führen, dass die Maßnahme lediglich für diese ggf. im Maßnahmentitel zu benennende Zielgruppe zugelassen werden müsste. Bisher wurde jedoch noch nicht zielgruppenbezogen zugelassen.
Die CERTQUA steht für Sie bzgl. dieses Sachverhaltes in direkter Klärung mit der Zentrale der BA. Eine entsprechende Anfrage haben wir gestellt.

Warum haben die örtlichen Agenturen bzw. Jobcenter besondere Maßnahmewünsche?
Die örtlichen Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter treten mit besonderen Maßnahmewünschen an die Bildungsträger heran, da sie nach der Einschätzung der Zentrale der BA nicht alle eindeutig über den Aktivierungs- u. Vermittlungsgutschein gem. § 45 förderbar sind. Nach Ansicht der zentralen BA sollen diese über eine Vergabe ausgeschrieben werden. Begründet wird dies mit den unterschiedlichen Zielgruppen gemäß SGB III und SGB II, die jeweils gesonderte Anforderungen an Maßnahmen haben. Diese sind  allerdings für das Zulassungsverfahren nicht gesondert reglementiert.

Unser Rat:
1. Beantragen Sie die Inhalte der einzelnen Maßnahmebezeichnungen gemäß Liste als eigenständige Maßnahmen mit eigenem Kostensatz.
2. Kombinieren Sie darauf die Maßnahmen auf dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein miteinander.
Alternative: Beantragen Sie eine Maßnahme mit verschiedenen Modulen/ Maßnahmenbezeichnungen zu einem pauschalen Teilnehmer-Stundenkostensatz.