Tiefgreifende Änderungen in die gesellschaftsrechtliche Unternehmensstruktur erfolgen im Regelfall durch die „echten“ Umwandlungsfälle. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) bietet drei Möglichkeiten von Unternehmensumwandlungen: die Verschmelzung oder Fusion, die Spaltung und den Formwechsel. Das UmwG spricht von Rechtsträgern.
1. Verschmelzung
Nach §§ 2ff, 46ff UmwG erfolgt eine Verschmelzung oder Fusion dergestalt, dass eine oder mehrere übertragende Gesellschaften ihr Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes, d.h. im Weg der sog. Gesamtrechtsnachfolge, auf eine andere Gesellschaft übertragen. Die übertragenden Gesellschaften gehen im Zuge der Verschmelzung gleichzeitig rechtlich unter. In der Variante Verschmelzung durch Aufnahme wird das Vermögen auf einen bereits bestehenden übernehmenden Rechtsträger, also Gesellschaft, übertragen; bei einer Verschmelzung durch Neugründung wird das Vermögen der Gesellschaften auf eine bei dieser Gelegenheit neu gegründete Gesellschaft übertragen.
Verschmelzungsfähige Rechtsträger sind OHG, KG, GmbH & Co.KG, GmbH, PartG, e.V. e.G. Lediglich übertragende Rechtsträger können wirtschaftliche Vereine sein; lediglich übernehmende Rechtsträger können natürliche Personen sein, die z.B. als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
1.1 Verschmelzung zur Aufnahme
Fall: Durch Verschmelzungsvertrag überträgt die Bildungsunternehmen GmbH [A] ihr Vermögen unter Auflösung „zur Aufnahme“ auf die Bildungsunternehmen GmbH [B].
Die Bildungsunternehmen GmbH [B] tritt als Rechtsnachfolger in sämtliche Rechtsverhältnisse des Bildungsunternehmen GmbH [A]. Es erfolgt also eine sog. Universalsukzession.
1.2 Verschmelzung zur Neugründung
Fall: Durch den Verschmelzungsvertrag übertragen zwei Bildungsunternehmen - GmbH [A] und GmbH [B] ihr Vermögen unter Auflösung ohne Abwicklung auf das gleichzeitig mit notarieller Urkunde neugegründete Bildungsunternehmen GmbH [C].
Das Bildungsunternehmen GmbH [C] tritt damit als Gesamtrechtsnachfolgerin in sämtliche Rechtsverhältnisse der Bildungsunternehmen GmbH [A] und GmbH [B] ein. Folge ist, dass nun die Anteilseigner der Bildungsunternehmen GmbH [A] und die der Bildungsunternehmen GmbH [B] im Verhältnis des Werts der Anteile der übertragenen Rechtsträger an der neuen Bildungsunternehmen GmbH [C] beteiligt sind. Die Bildungsunternehmen GmbH [A] und GmbH [B] sind sodann erloschen.
1.3 Folgen der Verschmelzung
Im Verschmelzungsvertrag kann die künftige Firma, also der Name des Nachfolgeunternehmens festgelegt werden. Es kann auch der alte Firmenname fortgeführt werden. Grundsätzlich gehen Forderungen wie auch Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über, ohne dass es auf Abtretungsbeschränkungen (§§ 399, 412, 413 BGB) ankommt. Auch die Zustimmung der Gläubiger ist zunächst nicht notwendig. Das neue Unternehmen tritt kraft Gesetzes in alle Rechte und Pflichten aus Verträgen und anderen Schuldverhältnissen, wie Kauf-, Werk-, Miet- und Pachtverträge, Geschäftsbesorgungs-, Auftrags- und Dienstverhältnisse ein. Allerdings sind hier Einschränkungen zu beachten, die sich auf die Trägerzertifizierung auswirken.
Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen oder bei Verträgen, die auf einer besonderen Vertrauensgrundlage beruhen, kann sich in besonders gelagerten Einzelfällen aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein Anspruch des Vertragspartners auf Anpassung des Vertrags oder sogar ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ergeben.
Öffentlich-rechtliche Rechtspositionen der übertragenden Bildungsunternehmens GmbH, wie im obigen Fall erläutert, Genehmigungen, Erlaubnisse, Konzessionen gehen grundsätzlich auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Die Trägerzertifizierungen bzw. -zulassungen sind jedoch privatrechtlicher und nicht öffentlich-rechtlicher Natur. Erlaubnisse, die besondere Anforderungen an die Rechtsform stellen, bei denen bestimmte Personen gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen, gelten nicht ohne Weiteres fort.
Bei Verschmelzungen gehen Arbeitsverhältnisse in § 324 UmwG iVm § 613a BGB über. Mitarbeiter haben jedoch grundsätzlich ein Widerspruchsrecht. Verbandstarifverträge müssen nicht in jedem Fall übergehen. Betriebsvereinbarungen bleiben vielfach nur individualvertraglich weiter bestehen. Die Ämter der Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder der übertragenden Gesellschaft erlöschen mit Wirksamwerden der Verschmelzung. Selbst wenn ein Vertretungsorgan einer Gesellschaft seine Tätigkeit strukturell unverändert fortsetzt, wird es auch nicht automatisch Mitarbeiter der verschmolzenen Gesellschaft. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anstellungsvertrag mit der Organstellung eindeutig verknüpft ist.
Somit ist festzuhalten, dass bei Verschmelzungen die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Rechtsträger nicht mehr gegeben ist. Organisations- und Personalstrukturen können sich daher wesentlich ändern. Durch die Verschmelzung entsteht ein neues rechtliches Konstrukt, für das die Anforderungen des § 2 AZAV erneut zu überprüfen sind.
Eine einfache Umschreibung der Trägerzertifizierung ist nicht möglich. Sollten sich allerdings keine strukturellen Veränderungen ergeben, ist allerdings eine beschleunigte Begutachtung möglich.
2. Spaltung von Gesellschaften
Die Möglichkeiten einer Umwandlung von Gesellschaften mittels Spaltung wird relativ häufig in der Praxis genutzt. Man kann sie auch als Spiegelstück zur Verschmelzung begreifen. Die Umwandlung kommt in den Varianten Aufspaltung, Abspaltung, sowie Ausgliederung vor, die wiederum als Aufnahme oder zur Neugründung gestaltet werden kann.
Zielsetzung der Spaltung ist vornehmlich die Neubildung von im Bildungsmarkt selbständig auftretenden Einheiten, die Begrenzung von Haftungsrisiken und die Schaffung von Holdingstrukturen insbesondere bei großen Einheiten. Spaltungsfähige Rechtsträger sind OHG, KG, GmbH & Co.KG, GmbH, AG, e.V., e.G., genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG. Im Falle der Ausgliederung kommen auch e.K., Stiftungen und Gebietskörperschaften (auch Zusammenschlüsse) als übertragene Rechtsträger in Betracht.
Neben dem formalen Umwandlungsrecht stehen auch weitere gesellschaftsvertragliche Alternativen zur Verfügung, die zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis kommen. So können Unternehmensumstrukturierungen auch im Wege der Einzelübertragung von Vermögensgegenständen durchgeführt werden, sog. Einbringungslösungen. Somit hat der Unternehmer die freie Wahl, wie er sein Unternehmen gestalten möchte. Bewertungs-, steuerrechtliche und haftungsrechtliche Fallstricke müssen jedoch in jedem Fall immer beachtet werden. Sie sind meistens der eigentliche Hemmschuh bei Unternehmensumstrukturierungen.
Die bei der Spaltung bzw. Ausgliederung entstandenen Auswirkungen nach dem UmwG sind von Vorteil, wenn die Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung der jeweiligen Gläubiger oder Vertragspartner übertragen werden können. Bei bedeutsamen Dauerschuldverhältnissen ist die Spaltung nach dem UmwG im Grundsatz die bessere Alternative.
2.1 Aufspaltung
Bei der Aufspaltung wird das Vermögen der bisherigen Gesellschaft (Rechtsträger) vollständig auf zwei oder mehrere andere bestehende oder neu zu gründende Gesellschaften (Rechtsträger) überführt. Dabei erlischt die ursprüngliche Gesellschaft.
Fall: Die Bildungs-GmbH [C] überträgt einen Teil ihres Vermögens auf die neue Bildungs-GmbH [A] und einen weiteren Teil des Vermögens auf die bereits bestehende Bildungs-GmbH [B]. Die Anteilseigner der ursprünglichen Bildungs-GmbH [C] sind dann an beiden Bildungs-GmbH [A] und [B] beteiligt.
2.2 Abspaltung
Bei der Abspaltung bleibt im Gegensatz zur Aufspaltung die bisherige Gesellschaft bestehen. Ein Teil der Wirtschaftgüter der Gesellschaft, Betriebsteile oder wesentliche Betriebsgrundlagen werden auf eine bestehende oder neu zu gründende Gesellschaft übertragen.
Fall: Die Bildungs-GmbH [C] besitzt einen Teilbetrieb [c1], der abgespalten und auf einen bereits bestehenden oder neugegründeten Bildungsträger [B] übertragen werden soll.
Nach der Vermögensübertragung erhalten die Anteilseigner der Bildungs-GmbH-[C] als Ausgleich für die Übertragung des Teilbetriebs [c1] Anteile an der übernehmenden Bildungs-GmbH [B].
2.3 Ausgliederung – Schaffung von Tochterunternehmen
Die Ausgliederung ist ein Unterfall der Spaltung. In diesem Fall wird auch ein Teil des Unternehmensvermögens auf eine bestehende oder neu zu gründende Tochtergesellschaft überführt (Outsourcing). Der Unterschied zur Spaltung ist, dass die Anteile an dem Unternehmen auf das übertragende Unternehmen selbst übergehen. Bei einer Ausgliederung könnte im Übrigen auch das gesamte Vermögen auf die Tochtergesellschaft übergehen, so dass eine Holdingsstruktur geschaffen würde. Die neue Gesellschaft darf nicht den Firmennamen des übertragenden Unternehmens fortführen, § 125 UmwG.
Fall: Die Bildungs-GmbH [C] gründet ein Tochterunternehmen Bildungs-GmbH T-c1 und überträgt zu diesem Zweck Vermögen (c1) auf die Bildungs-GmbH T-c1.
Besonderheiten bestehen hinsichtlich der Ausgliederung bei einem einzelkaufmännischen Unternehmen, § 152ff UmwG. Für die Ausgliederung durch Neugründung steht einschränkend nur die Rechtsform der GmbH bzw. AG zur Verfügung. Der Einzelkaufmann muss übrigens nicht notwendigerweise zum Geschäftsführer bzw. Vorstand der neu gegründeten Gesellschaft werden.
2.4 Wirkung und Folgen der Spaltung
Die Vorgaben des korrespondierenden Umsatzsteuerrechts begrenzen faktisch die Übertragungsmöglichkeiten auf Betrieb oder Betriebsteile, da eine steuerneutrale Umwandlung durch Buchwertfortführung sonst nicht möglich ist. Vom Übergang sind die Arbeitsverhältnisse betroffen, die auch schon zuvor dem übertragenen Betriebsteil angehörten bzw. zugeordnet waren. Es besteht keine Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers, die Mitarbeiter frei nach Wahl neu zu verteilen. Die nicht dem Betriebsteil vormals zugeordneten Mitarbeiter müssen deshalb grundsätzlich ihre Zustimmung zum Übergang ausdrücklich erklären. Das gesamte in den notwendigen Spaltungsvereinbarungen (Spaltungs- und Übernahmevertrag) einbezogene Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten geht mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Rechtsträger über. Ausgeschlossen sind auch hier höchstpersönliche Rechte und Pflichten. Alle an der Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner der vorher begründeten Verbindlichkeiten (§ 133 UmwG). Somit verbleibt den Gläubigern die Wahl zum Forderungsausgleich (§ 412 BGB). Die Gläubiger können zudem Sicherheiten verlangen. Der Rechtsüberträger kann im Spaltungsvertrag die Übernahme bestimmter Verbindlichkeiten konkretisieren. Die Spaltung bewirkt also nicht, dass „Alles beim Alten“ bleibt. Somit müssen bei der Prüfung der Geltung der Trägerzertifizierung sämtliche Vorgaben des § 2 AZAV nochmals geprüft werden. Die fachkundige Stelle findet nach der Umstrukturierung einen neuen Träger vor, dessen Organe und Mitarbeiter wiederum besondere Erfahrungen und Fähigkeiten nachzuweisen haben.
3. Formwechsel
Die Bedeutung des Formwechsels auf der Grundlage des UmwG liegt in der Wahrung der Identität des Rechtsträgers und Beibehaltung der bisherigen Anteilseigner. Die formwechselnde Umwandlung bewirkt daher weder eine Einzelrechtsnachfolge noch eine Gesamtrechtsnachfolge. Der Formwechsel wird mit der Eintragung in das zuständige Register wirksam. Er wird in der Literatur auch recht plastisch als Rechtsform-Häutung bezeichnet. In der Praxis dient der Rechtsformwechsel steuerlichen und haftungsrechtlichen Erleichterungen und der Vorbereitung eines Wechsels auf Nachfolger. Formwechselnde Rechtsträger iSd § 191 UmwG sind Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, e.G., rechtsfähige Vereine, VVaG, Partnerschaftsgesellschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Kreis der Rechtsträger neuer Rechtsformen ist beschränkt; § 191 UmwG. Möglich sind GbR, Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, e.G. Der formwechselnde Rechtsträger kann seinen Firmennamen grundsätzlich behalten, § 200 UmwG. Auf die Arbeitsverträge hat der Formwechsel keine Auswirkungen; sie bleiben bestehen. Teilweise bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Mitbestimmung.
Wenn die wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel gewahrt bleibt und ein Formwechsel ausschließlich auf der Grundlage der strengen Vorgaben des UmwG erfolgt, kann die Maßnahmenzertifizierung auf die neue Gesellschaft übertragen werden. Im Übrigen besteht eine weitgehende Schadensersatzpflicht. Die organschaftlichen Vertreter des formwechselnden Rechtsträgers müssen den Schaden ausgleichen, den der Rechtsträger, seine Anteileigner oder seine Gläubiger durch den Formwechsel erleiden, § 205 UmwG.
4. Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung handelt es sich um den Übergang des gesamten Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen anderen Rechtsträger - allerdings wird den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers keine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt, sondern eine Gegenleistung (z.B. Entschädigung) in anderer Form. Dies kann seine Ursache darin haben, dass der übernehmende Rechtsträger keine Anteile gewähren kann (z.B. bei Vermögensübertragung auf die öffentliche Hand oder zwischen Versicherungsunternehmen).
Umstrukturierungen außerhalb des UmwG
Umwandlungen können auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes auf der Grundlage des allgemeinen Gesellschaftsrechts vorgenommen werden. Dieses Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn die Beteiligten nicht umwandlungsfähig sind, beispielsweise Stiftungen oder nicht eingetragene Vereine, oder die Formvorschriften des Umwandlungsgesetzes für die angestrebte Umwandlung nicht praktikabel sind.
1. Liquidationsmodell
Eine Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge kann u.a. durch eine Umgründung erfolgen. Zunächst wird der ursprüngliche Rechtsträger liquidiert; im zweiten Zug werden dann sämtliche einzelnen Wirtschaftsgüter, Forderungen und Verbindlichkeiten auf den neuen Rechtsträger übertragen (Asset Deal). Auf der Grundlage des UmwG wird hingegen der Wechsel der Unternehmensform durch Gesamtrechtsnachfolge vollzogen. Bei einer Einzelrechtsnachfolge ist die Zustimmung sämtlicher Vertragspartner und Gläubiger notwendig; Gesellschaftsrechtlich ist die Frage zu stellen, wann die Geschäftsführungsorgane der übertragenen Gesellschaft für einen solchen Asset Deal die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen. Steuerlich muss der Gewinn bei der Veräußerung von Einzelwirtschaftsgütern beim übertragenen Unternehmen entsprechend versteuert werden.
Eine Umgründung, bei der der ursprüngliche Rechtsträger liquidiert wird, hat zwangsläufig den Verlust der Trägerzulassung zur Folge.
Daneben kann die Einbringung von Anteilen an Unternehmen in ein anderes Unternehmen vorteilhaft sein. Die Übertragung durch Einbringung ist gegenüber der Verschmelzung vorteilhaft, da sie zivilrechtlich mit sofortiger Wirkung begründet werden kann. Steuerlich wird die Einbringung im Wege der Sacheinlage nach den §§ 20, 21, 24 UmwStG behandelt.
Fall: Die Bildungs-GmbH [B] bringt ihren Betrieb entweder durch Verkauf oder durch Gewährung von Anteilen (Gesellschaftsrechten) in die Bildungs-GmbH [A] en.
Nach der Auskehrung des Vermögens an die Anteilseigner wird die Bildungsunternehmen-GmbH [B] liquidiert. Der Betrieb wird dann von dem anderen Rechtsträger Bildungsunternehmen - GmbH [A] fortgeführt. Eine Übertragung der Maßnahmen- und Trägerzertifizierung ist nicht möglich (vgl. § 2 AZAV). Eine Überprüfung hat erneut zu erfolgen. Sollten die grundsätzlichen Strukturen in der Bildungsunternehmen-GmbH [A] fortgeführt werden, ist eine beschleunigte Abwicklung möglich.
2. Anwachsung gemäß § 738 BGB
Eine Anwachsung gemäß § 738 BGB liegt grundsätzlich dann vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personenhandelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ein Gesellschafter ausscheidet, sei es durch vertragliche Vereinbarung, Austritt oder Tod. Der Anteil, den der ausscheidende Gesellschafter an der Gesellschaft hält, wächst den übrigen verbleibenden Gesellschaftern kraft Gesetz, d.h. ohne besonderen Übertragungsakt zu. Wenn aus einer Personengesellschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden, entsteht durch die Anwachsung ein Einzelunternehmen.
Fall: Die Bildungsunternehmen – GbR [A1B1C1] hat drei Anteilseigner; zwei Anteilseigner scheiden aus und genießen ihren Ruhestand.
Aufgrund der Anwachsung erhält C1 das gesamte Gesellschaftsvermögen (ggf. gegen Abfindungsleistungen an A1 und B1); sämtliche [C1] Rechte und Pflichten gehen auf ihn über, soweit die Gläubiger dem Schuldnerwechsel zustimmen. Aus der GbR wird sodann ein Einzelunternehmen. Da sich die gesellschaftsvertraglichen Strukturen wesentlich geändert haben, muss die fachkundige Stelle die Trägerzulassung erneut prüfen.
Fazit:
Die fachkundige Stelle muss in ihrer Rolle als Sachverständige die Vorgaben der AZAV strikt erfüllen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob ein Träger auch nach einer Umstrukturierung noch genau derjenige ist, dem sie das Zertifikat vormals verliehen hat. Eine gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung eines Unternehmens hat weitreichende rechtliche Konsequenzen, die sich manches Mal nicht auf den ersten Blick eröffnen. Falls das Unternehmen nach einer Umwandlung seine rechtliche, wirtschaftliche und personelle Identität behält, kann die Träger- und Maßnahmenzulassung weiterhin Geltung beanspruchen. Dann genügt eine Umschreibung des Zertifikats. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss die fachkundige Stelle erneut die Prüfung des Unternehmens bzw Unternehmers durchführen. Sollten die bisherigen internen Strukturen und Abläufe beibehalten werden, kann eine beschleunigte Prüfung erfolgen.
Autorenhinweis:
Diplom-Ökonomin Brigitte Batke-Spitzer, M.A. (Erwachsenenbildung) ist als Rechtsanwältin bei der sdbs Partnergesellschaft – Steuer- und Rechtsberatung in Freiburg i. Br. tätig und berät die CERTQUA GmbH in juristischen Belangen.