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Aktuelles aus dem Bereich AZAV-Maßnahmenzulassung

AZAV
 

Folgende Themen und Problemstellungen waren in den vergangen Monaten im Bereich der Maßnahmenzulassung gem. AZAV aktuell oder standen zur Diskussion:


Zulassungsfähigkeit und Förderfähigkeit (§ 45)
Verschiedene Kundenorganisationen der CERTQUA berichteten in letzter Zeit von Problemen mit der Durchführung zugelassener AVGS- (§ 45) Maßnahmen. Hintergrund ist die restriktive Handhabung von Maßnahmen mit Sprachanteilen seitens einiger Bedarfs- und Kostenträger. Dies führt dazu, dass gem. AZAV korrekt zugelassene Maßnahmen nicht durchgeführt werden können. Grund dafür sind die Durchführungsanordnungen der Bundesagentur für Arbeit (BA),  die die sogenannten „Produkte der Deutschförderung“ als nachrangig und somit ggf. nicht förderfähig einstufen und die BA daraufhin neuerdings zunehmend keine Maßnahmebögen erstellt bzw. Gutscheine ausgibt. Bei der Konzeption und Beantragung solcher Maßnahmen ist deshalb immer darauf zu achten, dass die Sprachanteile unter den „Fachlichen Inhalten“ einzuordnen und quantitativ kürzer als die i.e.S. berufsbezogen qualifizierenden Anteile vorzusehen sind. Unabhängig davon empfiehlt CERTQUA, sich wenn möglich vor-ab mit den örtlichen Stellen dazu abzustimmen.


Bausteinmaßnahmen (§45)
Auch für AVGS-Maßnahmen gelten die aktuellen Empfehlungen des Beirats. Die Maßnahmebausteine müssen sich dabei sinnvoll zu einer Gesamtmaßnahme kombinieren lassen. Auf Anfrage der CERTQUA hin wurde seitens der DAkkS ergänzend mitgeteilt, dass jeder Baustein für sich arbeitsmarktlich verwertbar sein muss, und diese unter sich sinnvoll kombinierbar sein müssen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Kombination verschiedener Zielsetzungen offenbar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wobei hier die Synchronisation mit Vorgaben zur Referenzauswahl im Einzelfall geprüft werden muss.


Kleingruppen bei überpreisigen Umschulungen (§ 81)
Seit Anfang des Jahres gilt die Sonderregelung für die Durchführung von Umschulungsmaßnahmen in Kleingruppen. Wurde zunächst seitens  des Operativen Service in Halle verkündet, dass dies ausschließlich für sog. „ländliche Regionen“ Anwendung finden kann, ist mittlerweile die Regelung auch für anderweitig durchzuführende Maßnahmen abwendbar, sofern durch Belege nachgewiesen werden kann, dass bei vorangegangenen gleichen Maßnahmen die Durchführung in Kleingruppenform erfolgte  und dies auch für die Zukunft nicht anders zu erwarten ist. Da die zu-gelassene Teilnehmerzahl auf dem Zertifikat vermerkt wird und nicht überschritten werden darf, empfiehlt CERTQUA, die Gruppengrö-ße bei Beantragung nicht zu niedrig anzusetzen.


Berechnungsgrundlage des Kostensatzes
In Trägerkreisen und seitens einiger Fachkundigen Stellen wurde neuerdings gelegentlich die Auffassung vertreten, dass für die Berechnung des Teilnehmer-Stundensatzes die Dauer der Gesamtmaßnahme inkl. Praktikum (bzw. „Maßnahmeteile beim Arbeitgeber“) maßgeblich sei. Dies ist definitiv nicht zutreffend. Seitens BA wurde aktuell im Juni 2015 in einer Mitteilung bestätigt, dass lediglich die vom Träger geleisteten Unter-richtseinheiten anzurechnen sind.