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AZAV-Maßnahmenzulassung
 

AZAV-Maßnahmenzulassung

 
 
 

In Verbindung mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt regelt die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung – AZAV seit dem 01.04.2012 die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung.

Möchten Träger also künftig Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, benötigen sie die Zulassung durch eine Fachkundige Stelle. Dies gilt unabhängig davon, ob der Träger an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten möchte.

Ziel des Gesetzgebers ist erstens, mit dem Zulassungsverfahren die Qualität von Arbeitsmarktdienstleistungen, zweitens die Effizienz des arbeitsmarktpolitischen Fördersystems zu verbessern sowie drittens eine Transparenz und Vergleichbarkeit unter den Arbeitsmarktdienstleistern herzustellen.

Voraussetzung für die AZAV-Maßnahmenzulassung ist die erfolgte AZAV-Trägerzulassung.


Die AZAV-Maßnahmenzulassung ist erforderlich für:

  1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Trägerfachbereich 1). Diese werden über den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein gefördert.

  2. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 81 (Trägerfachbereich 4). Diese werden über den Bildungsgutschein gefördert.


In der Maßnahmenzulassung ist grundsätzlich nachzuweisen, dass für das geplante Bildungsziel die notwendige Arbeitsmarktrelevanz gegeben ist, das Maßnahmenkonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.

An Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sind gem. § 180 SGB III zusätzliche Anforderungen gestellt.

Als Fachkundige Stelle bieten wir Trägern ein qualifiziertes Zulassungsverfahren für eine Träger- und Maßnahmenzulassung an. Unsere IT-basierten Online-Maßnahmenanträge sind AZAV-konfom aufgebaut und bieten Ihnen den direkten Überblick, ob Sie mit Ihrer Maßnahme alle Anforderungen der AZAV abdecken. Wichtige Abfragefelder und Eingabehinweise erleichtern die Beantragung und führen Sie sicher durch das Beantragungsverfahren.

Alle wichtigen Dokumente zum Thema Träger- und Maßnahmenzulassung nach AZAV finden Sie in unserem offenen Downloadbereich.

Ablauf der Maßnahmenzulassung nach AZAV gem. §§ 81 ff. und §§ 45 ff.

Einreichung einer Gesamtliste: Um alle zur Zulassung vorgesehenen Maßnahmen prüfen zu können, benötigen wir von Ihnen eine Gesamtliste. Im CERTQUA-Servicecenter, das Ihnen nach Vertragseingang freigeschaltet wird, stehen Eingabemasken für den jeweiligen Rechtskreis § 45 und § 81 zur Verfügung.
Aus dieser Gesamtliste wählen wir gemäß § 181 Absatz 3 SGB III i.V.m. § 5 Absatz 3 AZAV eine Stichprobe zur Prüfung aus. Nur für diese ausgewählten Maßnahmen der Stichprobe ist ein Referenzantrag einzureichen.

Referenzauswahl: Die Referenzauswahl der Einzelmaßnahmen wird von uns nach den Regeln der jeweils aktuellen Empfehlungen des Beirats getroffen und legt zunächst die Anzahl der zu prüfenden Einzelmaßnahmen fest. Die Referenzauswahl kann für alle Maßnahmen innerhalb des Bundesdurchschnittkostensatzes (B-DKS) erfolgen. Maßnahmen, die den BDKS übersteigen, werden in Einzelprüfung bearbeitet.

Antragsprüfung (Referenzantrag): Nach Bekanntgabe der zu prüfenden Einzelmaßnahme können Sie für jede zu prüfende Maßnahme die erforderlichen Angaben ins Servicecenter stellen. Gefordert sind u.a. detaillierte Angaben und Nachweise zum geplanten personellen sowie technischen Einsatz, zum Maßnahmenkonzept sowie zur Kostenkalkulation. In diesem Schritt prüfen wir die Unterlagen im Hinblick auf die Verordnungs- und Gesetzeskonformität der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie Zweckmäßigkeit der Maßnahme nach Gestaltung der Inhalte, Methoden und Materialien etc.

Prüfung der Maßnahmekosten im Hinblick auf den B-DKS: Sobald Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gem. § 81 SGB III den jährlich veröffentlichten Bundesdurchschnittskostensatz (B-DKS) für das vorgesehene Bildungsziel übersteigen, bedürfen sie der Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit. Zu diesem Zweck wird der Maßnahmenantrag an die zuständige Stelle der Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist eine Zulassung gem. § 180 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen.

Zertifikatserteilung: Nach jeweils erfolgreicher Prüfung aller in der Referenzauswahl befindlichen Maßnahmen, der erforderlichen Einzelprüfungen, der ggf. erfolgten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sowie einer ggf. erforderlichen Vor-Ort-Begutachtung, erfolgt die Maßnahmenzulassung für alle Maßnahmen der Gesamtliste durch CERTQUA. Zum Maßnahmenzertifikat erhalten Sie auch die erforderliche Standortanlage, mit der Aufzählung für welche Standorte die Maßnahme zugelassen wurde. Bei modularen Maßnahmen erhalten Sie zusätzlich eine Modulanlage, in der die Module aufgeführt sind. Das  Maßnahmenzertifikat wird gem. Begründung zur AZAV zu § 5 Absatz 4 AZAV mit einer Gültigkeit von 3 Jahren erteilt.


Änderung einer zugelassenen Maßnahme

Folgende Änderungen einer Maßnahme sind meldepflichtig und müssen im CERTQUA-Servicecenter beantragt werden:

  1. Änderung der Maßnahme in Bezug auf Dauer, Inhalte und Konzept. Erhebliche Änderungen führen dabei zu einer Neuzulassung der Maßnahme. Geringfügige Verkürzungen der Maßnahmedauer,- inhalte, Ergänzung der Zugangsvoraussetzungen werden als Änderungen einer Maßnahme freigegeben.
  2. Änderung des Kostensatzes: Diese wird unter den Aspekten der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit freigegeben oder begründet abgelehnt. Bei Überschreiten des aktuell gültigen BDKS ist die Vorlage zur Kostenzustimmung erforderlich.
  3. Nachträgliche Zuordnung von Standorten. Diese werden freigegeben und die Standortanlage zum Maßnahmezertifikat aktualisiert.

 

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