Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung) löst die AZWV (Anerkennung- und Zulassungsverordnung – AZWV) ab. Sie beinhaltet die Voraussetzungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach SGB II und III.
Künftig bedürfen alle Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen, einer externen Zulassung nach AZAV. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen.
Die konkrete Maßnahme muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein – d.h. mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in Anspruch genommen wird.
Die Regelungen zum AZAV-Zulassungsverfahren gelten im Rechtskreis SGB III und auch im Rechtskreis SGB III, hier allerdings mit Ausnahme der originären SGB II-Leistungen, z.B. Arbeitsgelegenheiten.
Vorausgesetzt werden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit, personelle und fachliche Eignung, ein Qualitätsmanagementsystem sowie angemessene Vertragsbedingungen für die Teilnehmer.
Bei der Maßnahmenzulassung werden Basisanforderungen an die Gutscheinmaßnahmen gestellt. Hier wird geprüft, ob das Maßnahmenkonzept eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt, zweckmäßig sowie wirtschaftlich und sparsam ist und angemessene Teilnahmebedingungen bietet.
Nein, für jeden Träger wird nur eine Trägerzulassung ausgesprochen. Das Zertifikat über die Trägerzulassung wird um eine Anlage ergänzt, in der die Fachbereiche und Standorte benannt sind, für die der Träger zugelassen ist.
Die Zulassung kann für längstens 5 Jahre erteilt werden. Damit wurde die Zulassungdauer im Vergleich zur bisherigen Rechtslage im Bereich der beruflichen Weiterbildung um bis zu zwei Jahre verlängert.