Offene Stellen
Mehr erfahren

AUSGESETZTE UND ENTZOGENE
ZERTIFIZIERUNGEN

Als akkreditierte Zertifizierungsstelle erteilt CERTQUA Zertifizierungen nach den Bezugsnormen DIN EN ISO 9001, DIN ISO 29990 und AZAV. Stellt ein Unternehmen den Geschäftsbetrieb ein, werden Normanforderungen nicht erfüllt, Fristen nicht eingehalten oder im Audit gravierende Abweichungen festgestellt, kann die Zertifizierung oder Zulassung einer Einrichtung zunächst ausgesetzt und dann entzogen werden. Auch auf Wunsch des Kundenunternehmens können Zertifizierungen annulliert bzw. zurückgezogen werden.

Auf Anfrage können Sie Informationen über die Gültigkeit einer Zertifizierung erhalten. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass wir aus datenschutzrechtlichen Gründen und zur Verhinderung von Datenmissbrauch keine detaillierten Informationen über eine Organisation veröffentlichen.

Bitte senden Sie Ihre Anfrage unter Angabe der Zertifikatsnummer oder der Trägerbezeichnung
an info@certqua.de.


 

Aussetzung:

CERTQUA ist berechtigt, das erteilte Zertifikat zeitlich befristet auszusetzen. Mögliche Gründe sind z.B.:

  • Das Managementsystem erfüllt dauerhaft oder schwerwiegend nicht die Zertifizierungsanforderungen.

  • Es liegen schwerwiegende Abweichungen vor.

  • Die Nichtkonformitäten werden nicht innerhalb der vereinbarten Frist behoben.



Ausgesetzte Zertifikate:

Derzeit keine ausgesetzten Zertifikate.


 

Entziehung:

CERTQUA ist berechtigt ein erteiltes Zertifikat zu entziehen. Mögliche Gründe sind z.B.:

  • wenn es missbräuchlich oder vertragswidrig verwendet wird

  • wenn die Überwachung ergibt, dass wesentliche Voraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Zertifikatserteilung gegeben waren, nicht mehr gegeben sind und innerhalb der vorgegebenen Frist nicht beseitigt wurden

  • wenn bei den Audits Täuschungen vorgenommen wurden

  • wenn das bereitgestellte Zertifizierungszeichen oder Zertifikat vertragswidrig benutzt wurde und nicht innerhalb der vorgegebenen Frist Änderungen veranlasst wurden

  • wenn die Vertragsgrundlage nicht mehr gegeben ist

 

Entzogene Zertifikate:

Zertifikatsnummer:

21 - 21225 - T    

21 - 27568 - T    

21 - 23796 - T    

21 - 16227 - NT 

20 - 20415 - T    

20 – 20415 – EZ (1)

20 - 15460 - NT 

20 - 27463 - T    

21 - 17409 - RZ (1)

19 - 16268 - NT                 

19 - 15869 - NT                 

21 – 15869 – RZ (1)

21 - 27562 - T    

22 - 21058 - T    

21 - 28771 - T 

20 - 11025 - NT

19 - 21486 - T

22 - 15182 -RZ(1)

20 - 12000 - NT

21 - 12000 - RZ (1)

21 - 25574 - T

20 - 16931 - NT

20 - 16927 - NT

21 - 22035 - NT

19 - 16386 - NT

22 - 21659 - T

21 - 17814 - RZ (1)

23 - 18067 - NT

21 - 20856 - T

22 - 16338 - NT

19 - 18322 - NT

22 - 25788 - T 

20 - 21395 - T 

20 - 21395 - EZ (1)

22 - 24820 - NT

20 - 17619 – NT

 


Änderung des Geltungsbereichs des Zertifikats:

Eine Änderung des Geltungsbereiches kann eine Erweiterung oder Einschränkung des Zertifikats umfassen.
Wünschen Sie eine Erweiterung des Geltungsbereichs Ihres Zertifikats, müssen Sie dies formal beantragen und die dazugehörigen Unterlagen einreichen. Nach Bewertung der eingegangenen Unterlagen, entscheidet CERTQUA, ob und welche Maßnahmen im Rahmen einer erforderlichen zusätzlichen Auditierung für die Erweiterung des Geltungsbereiches festgelegt werden. Eine Erweiterung des Geltungsbereichs kann auch im Rahmen eines regulären Audits erfolgen.

Mögliche Gründe für eine Einschränkung des Geltungsbereichs der Zertifizierung sind z.B.:

  • Wegfall eines Teiles der zertifizierten Aktivitäten

  • Nichterfüllung der Forderungen in einem Teil des Geltungsbereiches, auf den sich die Zertifizierung bezieht

Die Einschränkung führt zu einer Neuausstellung des Zertifikates. Das ursprüngliche Zertifikat muss an CERTQUA zurückgegeben werden.

 


Annullierung/ Zurückziehung:

Mögliche Gründe für eine Annullierung der Zertifizierung sind z.B.:

  • Beendigung der Zertifizierung auf eigenen Wunsch

  • Auflösung des Unternehmens

  • Wegfall der zertifizierten Aktivitäten

Das Zertifikat muss in diesem Fall an CERTQUA zurückgegeben werden. Die Annullierung ist keine Sanktion.


 

Entzug einer Maßnahmenzulassung:

Mögliche Gründe für einen Entzug einer Maßnahmenzulassung sind z.B.:

  • Nichterfüllung von Zulassungsvoraussetzungen

  • Auf eigenen Wunsch, z.B. durch Wegfall der zugelassenen Aktivitäten.