„EU KI Act“ Artikel 4 tritt in Kraft: KI-Kompetenz
EU-Gesetz über künstliche Intelligenz
Der Artikel 4 des EU KI-Acts verpflichtet Bildungseinrichtungen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter über die notwendigen KI-Kompetenzen verfügen, um die Risiken und Chancen von KI effektiv zu bewältigen.
Dies umfasst das Verständnis für die Funktionsweise von KI-Algorithmen, Kenntnisse über gesetzliche Vorgaben und ethische Prinzipien, sowie die Fähigkeit, KI sicher und effektiv in spezifischen Branchen einzusetzen.
Inhalt
I. Begriff und rechtlicher Rahmen
A. Definition (Art. 3 Nr. 56 KI-VO): Fähigkeiten, Kenntnisse und Verständnis von KI; Abgrenzung zu Programmierkompetenz.
B. Adressaten: Pflichten für Anbieter (Provider) und Betreiber (Deployer – d.h. Bildungseinrichtungen).
C. Rechtscharakter: Risikobezogene Organisations- und Dokumentationspflicht; keine Pflicht zur Ausbildung aller Beschäftigter zu KI-Experten.
II. Zeitliche und juristische Einordnung
A. Anwendbarkeit: Vollumfänglich in Kraft und geltendes Recht seit dem 2. Februar 2025.
B. Gesetzgeberischer Fokus: Wandel von der bloßen „Sicherstellung“ zur aktiven Förderung der Kompetenzentwicklung.
C. Pflichtenstruktur: Reine Bemühens- und Organisationspflicht; keine Garantie für individuellen Lernerfolg.
III. Bedeutung für die Bildungspraxis
A. Hochrisiko-Bereiche (Anhang III Nr. 3 KI-VO): Zulassungsverfahren, Leistungsbewertungen und Prüfungsüberwachung (Proctoring).
B. Rollenbasierte Kompetenzanforderungen:
• Leitung & IT: Strategie, Beschaffung und Freigaben.
• Lehrende & Prüfungsämter: Didaktischer Einsatz, Bewertungskompetenz und Fehlerkontrolle.
• Lernende: Einbeziehung und Aufklärung bei der Nutzung von KI (z. B. Leitlinien für Hausarbeiten).
C. Rechtliche Schnittstellen: Datenschutz (DSGVO), Prüfungsrecht und Gewährleistung menschlicher Aufsicht (Art. 14 KI-VO)
IV. Kernaussage (Fazit)
Bildungseinrichtungen müssen keine KI-Forschungsinstitute werden. Sie müssen jedoch organisatorisch garantieren, dass folgenschwere Bildungs- und Prüfungsentscheidungen niemals von Personen getroffen werden, die die eingesetzten KI-Systeme nicht verstehen.
Prof. Dr. Thomas Söbbing
ist Professor für Zivilrecht mit Schwerpunkt im Recht der digitalen Wirtschaft. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im IT-Recht, LegalTech und dem Recht Künstlicher Intelligenz und zählt zu den frühen deutschsprachigen Autoren im KI-Recht.
Er veröffentlichte 9 Bücher und über 275 Fachbeiträge und ist als Referent sowie in verschiedenen wissenschaftlichen und praktischen Gremien aktiv. Zuvor war er in leitenden juristischen Funktionen in internationalen Unternehmen tätig.
Söbbing lehrte unter anderem in Oxford und Cambridge und ist heute Studiengangsleiter der wirtschaftsrechtlichen Programme an der Hochschule Kaiserslautern, wo er eine Kooperation mit dem Pfälzischen Oberlandesgericht verantwortet.
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